Benutzungsschonfrist

Unionsmarken unterliegen erst fünf Jahre nach ihrer Eintragung dem Benutzungszwang. Bei deutschen Marken beginnt die Benutzungsschonfrist mit Ende der Widerspruchsfrist.

Innerhalb der Benutzungsschonfrist kann der Markeninhaber nicht gezwungen werden die Benutzung der Marke nachzuweisen und erst nach Ablauf der Frist kann ein Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung gestellt werden.